Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Ăberschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorĂŒbergehend auĂergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert.
FĂŒr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur GewĂ€hrung von Altersfreizeit, die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjĂ€hrigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine RĂŒckstellung fĂŒr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 11.07.2024 umbenannt und um MaĂnahmen des Wachstumspakets âWachstumsinitiative â neue wirtschaftliche Dynamik fĂŒr Deutschlandâ ergĂ€nzt wurde.
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FĂŒr Einkommensteuer-pflichtige
Begriff âBetriebsstĂ€tteâ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht
Im Streitfall erzielte der KlĂ€ger als IT-Berater EinkĂŒnfte aus selbststĂ€ndiger Arbeit. Seine TĂ€tigkeit ĂŒbte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. In seinen EinkommensteuererklĂ€rungen fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2016 bis 2018 machte er Aufwendungen fĂŒr die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurĂŒck als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach DienstreisegrundsĂ€tzen (0,30 Euro/km fĂŒr Hin- und RĂŒckfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km fĂŒr die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden). Das Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und vertrat die Ansicht, dass dem Begriff der âersten TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ in § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Gesetz zur Ănderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingefĂŒhrt wurde, auch Bedeutung fĂŒr die Auslegung des Begriffs der âBetriebsstĂ€tteâ zukomme. Daher habe der KlĂ€ger bei seinem Kunden seine âerste TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.
Die dagegen gerichtete Klage des KlĂ€gers hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen an eine âerste TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ i. S. d. § 9 EStG (neue Fassung) im Streitfall aus mehreren GrĂŒnden nicht erfĂŒllt. Allerdings ist die âBetriebsstĂ€tteâ nicht unter RĂŒckgriff auf den durch die Neuregelung eingefĂŒhrten Begriff der âersten TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des BetriebsstĂ€ttenbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demnach ist im Streitfall der Sitz des Kunden des KlĂ€gers als seine BetriebsstĂ€tte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und BetriebsstĂ€tte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen kann. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Wohnung des KlĂ€gers bzw. sein hĂ€usliches Arbeitszimmer keine BetriebsstĂ€tte dar.
Hinweis
Weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der hier streitigen Frage vorlag, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zudem ist das Finanzgericht von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 23.12.2014 abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der âBetriebsstĂ€tteâ unter RĂŒckgriff auf § 9 Einkommensteuergesetz erfolgen soll. Das Urteil ist nicht rechtskrĂ€ftig, da der KlĂ€ger inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (BFH-Az.: VIII R 15/24).
Freiberufler: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jĂ€hrlichen Gesamtaufwendungen fĂŒr betriebliche Fahrten
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Ăberschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorĂŒbergehend auĂergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert (Az. VIII R 1/21).
Zur Ermittlung der jĂ€hrlichen Gesamtaufwendungen fĂŒr betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die fĂŒr ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen VeranlagungszeitrĂ€umen wĂ€hrend der Laufzeit des Leasingvertrags unabhĂ€ngig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jĂ€hrlichen Gesamtaufwendungen fĂŒr die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem VerhĂ€ltnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem VerhĂ€ltnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten wĂ€hrend des Vertragszeitraums zu mindern.
Einem anteiligen Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe und als Werbungskosten steht bei einer gemischten Veranlassung durch die EinkĂŒnfte aus selbststĂ€ndiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und durch reine Privatfahrten auĂerhalb der steuerlichen ErwerbssphĂ€re auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbare Aufwendung handele.
Steuerbilanzielle RĂŒckstellung fĂŒr Altersfreizeit
FĂŒr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur GewĂ€hrung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjĂ€hrigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist lt. Bundesfinanzhof eine RĂŒckstellung fĂŒr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (Az. IV R 22/22).
Streitig war die steuerliche BerĂŒcksichtigungsfĂ€higkeit einer RĂŒckstellung fĂŒr Altersfreizeit. Ein Unternehmen gewĂ€hrte ihren Ă€lteren BeschĂ€ftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusĂ€tzlichen jĂ€hrlichen Anspruch auf bezahlte Altersfreizeit von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Voraussetzung fĂŒr den Erhalt war eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Ăberschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das beklagte Finanzamt lehnte die steuermindernde BerĂŒcksichtigung der hierfĂŒr gebildeten RĂŒckstellung ab. Die Voraussetzungen einer RĂŒckstellung fĂŒr ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfĂŒllt.
Bereits das Finanzgericht Köln hatte zu Gunsten des Unternehmens entschieden. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurĂŒck. Sie sahen einen LeistungsĂŒberhang der Arbeitnehmer in der langjĂ€hrigen Zugehörigkeit zum Unternehmen und damit eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung des Unternehmens. Der fĂŒr die RĂŒckstellungsbildung notwendige ErfĂŒllungsrĂŒckstand ist auch an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu messen. Die BilanzierungsgrundsĂ€tze gelten auch fĂŒr DauerschuldverhĂ€ltnisse und damit – wie im Streitfall – fĂŒr ArbeitsverhĂ€ltnisse. Auch wenn im Streitfall noch nicht bei allen Arbeitnehmern beide Bedingungen fĂŒr die Altersfreizeit erfĂŒllt waren, ist die zukĂŒnftige Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich.
Hinweis
In der Handelsbilanz sind RĂŒckstellungen fĂŒr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot fĂŒr RĂŒckstellungen fĂŒr Verbindlichkeiten gehört zu den GrundsĂ€tzen ordnungsmĂ€Ăiger BuchfĂŒhrung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch fĂŒr die Steuerbilanz.
Steuerfreie ZuschlĂ€ge fĂŒr Bereitschaftsdienste
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von NachtarbeitszuschlĂ€gen nach den regelmĂ€Ăigen monatlichen DienstbezĂŒgen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).
Damit wurde die Auffassung des NiedersĂ€chsischen Finanzgerichts bestĂ€tigt, dass sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulĂ€ren, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn (Grundlohn) der BeschĂ€ftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulĂ€ren Stundenlohns auf die tatsĂ€chlich als Arbeitszeit vergĂŒtete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer fĂŒr die zuschlagsbewehrte TĂ€tigkeit neben den ErschwerniszuschlĂ€gen einen Anspruch auf Grundlohn haben.
Bewirtung eigener Arbeitnehmer – âGeschĂ€ftlicheâ Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine âgeschĂ€ftlicheâ Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfĂ€llt, ist deswegen nicht in seiner AbzugsfĂ€higkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die AbzugsbeschrĂ€nkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (GeschĂ€ftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenĂŒber untergeordnet ist.
FĂŒr Lohnsteuerpflichtige
Weder Umfang ausbezahlter Arbeitslöhne noch Höhe der Lohnsteuer genau feststellbar – SchĂ€tzung rechtmĂ€Ăig
Das Finanzgericht NĂŒrnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erklĂ€rten Umfang erbracht haben kann, mit Haftungsbescheid ĂŒber Lohnsteuer und sonstige LohnsteuerabzugsbetrĂ€ge in Anspruch zu nehmen (Az. 3 K 1158/22).
Wenn sich weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitslöhne feststellen noch die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen lĂ€sst, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht gefĂŒhrt hat und deshalb die Besteuerungs-merkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, sind Arbeitslöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemÀà § 162 Abgabenordnung zu schĂ€tzen.
Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Gericht bei illegalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen in Form der Schwarzarbeit grundsĂ€tzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen. Der Arbeitgeber haftet hier fĂŒr Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkĂŒrzt wird.
FĂŒr Umsatzsteuerpflichtige
Keine Steuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaft
Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass InnenumsĂ€tze zwischen OrgantrĂ€gern und Organen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerbar sind und nicht gegen Unionsrecht verstoĂen.
Hinweis
Mit dieser Entscheidung ist eine langjÀhrige Rechtsunsicherheit beseitigt. Es gilt festzustellen, dass Lieferungen/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises auch dann nicht steuerbare InnenumsÀtze sind, wenn steuerfreie AusgangsumsÀtze vorliegen.
Durch die Entscheidung ist auch die Frage geklĂ€rt, ob fĂŒr Lieferungen/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises ordnungsgemĂ€Ăe Rechnungen notwendig sind. Diese Frage stellte sich, um bei einer gegenteiligen Entscheidung (Versagung der Nichtsteuerbarkeit) umsatzsteuerliche Nachteile (keine Anrechnung der Vorsteuer) zu vermeiden.
Fazit: FĂŒr Lieferungen/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises sind keine ordnungsgemĂ€Ăen Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne zwingend geboten.
Verfahrensrecht
Beginn der Mitteilungsverpflichtung ĂŒber den Einsatz oder die AuĂerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems
Mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung ĂŒber den Einsatz oder die AuĂerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.
Was bedeutet das?
Nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht eine Anzeigepflicht fĂŒr Steuerpflichtige ĂŒber den Einsatz oder die AuĂerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere ordnungsgemĂ€Ăe Kassensysteme). Mit dem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, dass fĂŒr Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. FĂŒr vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen.
Achtung: Auch die AuĂerbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab 01.07.2025 das alte System auĂer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung ĂŒber die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.
Was muss gemeldet werden?
Dem zustĂ€ndigen Finanzamt sind ĂŒber das dafĂŒr vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
- Datum der AuĂerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Hinweis
Das Bundesministerium der Finanzen weist im Schreiben darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer BetriebsstĂ€tte in einer Mitteilung zu ĂŒbermitteln sind. Geleaste oder gemietete Systeme sind ebenfalls mitzuteilen. Ferner besteht auch fĂŒr EU-Taxameter und WegstreckenzĂ€hler eine Mitteilungspflicht. Sollten derartige GerĂ€te im Einsatz sein, ist wegen der sehr differenzierten Ausgestaltung das BMF-Schreiben im Einzelnen heranzuziehen.
Sozialversicherungsrecht
Zuwendungen anlÀsslich von Betriebsveranstaltungen
Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begĂŒnstigten Veranstaltungen pro Jahr ĂŒberschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zulĂ€ssige Pauschalbesteuerung fĂŒhrt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spĂ€testens durchgefĂŒhrt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begrĂŒnden. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung fĂŒr den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spĂ€testens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgefĂŒhrt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zustĂ€ndige Finanzamt abgefĂŒhrt haben muss.
Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im MĂ€rz des Folgejahres durchfĂŒhrte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 3/20) zunĂ€chst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsĂ€tzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestĂ€tigte die Ansicht des prĂŒfenden RentenversicherungstrĂ€gers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung fĂŒr den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss fĂŒr das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemÀà dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spĂ€testens Ende Februar des Folgejahres auch tatsĂ€chlich erfolgt sein.
Hinweis
Will der Arbeitgeber die nachtrĂ€gliche Inanspruchnahme fĂŒr BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung vermeiden, muss kĂŒnftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. DiesbezĂŒglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunĂ€chst auf SchĂ€tzbasis in Frage, bis die endgĂŒltigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.
Gesetzgebung
Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungs-gesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz â SteFeG) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des JStG 2024 II vom 11.07.2024 umbenannt und um MaĂnahmen des Wachstumspakets âWachstumsinitiative â neu wirtschaftliche Dynamik fĂŒr Deutschlandâ (am 17.07.2024 durch das Bundeskabinett beschlossen) ergĂ€nzt wurde.
Neu eingefĂŒhrt wurden Regelungen zur Verbesserung von Abschreibungen (MaĂnahmen aus der Wachstumsinitiative):
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
- FortfĂŒhrung der degressiven Abschreibung fĂŒr im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche WirtschaftsgĂŒter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent (durch das Wachstumschancengesetz war die Regelung (wieder) eingefĂŒhrt worden, jedoch zeitlich und im Prozentsatz beschrĂ€nkt)
Neu sind auch
- Verbesserung der Forschungsförderung durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage
- Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
- Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur GewĂ€hrung von Kindergeld und von FreibetrĂ€gen fĂŒr Kinder an UnionsbĂŒrger
- ErgĂ€nzung der AufzĂ€hlung des Zweckbetriebs im Rahmen der Regelungen zur GemeinnĂŒtzigkeit um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2b AO)
Weiterhin enthalten sind die Meldepflichten fĂŒr nationale Steuergestaltungsmodelle.
Weiterhin enthalten sind auĂerdem weiterhin u. a.:
- Ănderungen an den GemeinnĂŒtzigkeitsregelungen, vor allem bzgl. der Streichung der Mittelverwendungsrechnung und RĂŒcklagenbildung
- die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- die ĂberfĂŒhrung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- die Anhebung des Kindergelds
Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nÀchstem Verfahrensschritt könnte am 27.09.2024 zu rechnen sein.
Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2024
| Steuerart | FĂ€lligkeit | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag | 10.09.20241 | 10.10.20242 | |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritÀtszuschlag | 10.09.2024 | entfÀllt | |
| Körperschaftsteuer, SolidaritÀtszuschlag | 10.09.2024 | entfÀllt | |
| Umsatzsteuer | 10.09.20243 | 10.10.20244 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Ăberweisung4 | 13.09.20246 | 14.10.2024 |
| Scheck5 | 10.09.2024 | 10.10.2024 | |
| Sozialversicherung7 | 26.09.2024 | 28.10.8/29.10.2024 | |
| Kapitalertragsteuer, SolidaritĂ€tszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritĂ€tszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschĂŒttung an den Anteilseigner an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren. | ||
- FĂŒr den abgelaufenen Monat.
- FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat.
- FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Ăberweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
- Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 24.09.2024/24.10.8/25.10.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.
- Gilt fĂŒr BundeslĂ€nder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.



